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Gesetze, Verordnungen und Gebühren

Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

Gesetze, Verordnungen und Gebühren
Am 17. Juni 2011 trat eine Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in Kraft, nachdem der Bundesrat am 27. Mai 2011 dem Entwurf der Bundesregierung zugestimmt hatte.

Ergänzungen bzw. Angleichungen gab es in den Punkten Vergütung neuer Tätigkeiten, Fahrtkosten in den Stadtstaaten und CO-Messung.

Die Kehr- und Überprüfungsordnung beschreibt im zugehörigen Gebührenverzeichnis den zeitlichen Arbeitsaufwand in Arbeitswerten und legt damit eine einheitliche Abrechnungsgrundlage für Schornsteinfegerarbeiten fest.

Seit Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 2010 sind erste inhaltliche Nachbesserungen erforderlich geworden, da Schornsteinfegern im Rahmen der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) und der novellierten Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) zusätzliche Aufgaben übertragen wurden.

Der Schornsteinfeger überprüft beispielsweise, ob bestimmte Warmwasserleitungen nach EnEV gedämmt wurden, oder stellt den ordnungsgemäßen technischen Zustand von Öfen sowie den Feuchtegehalt von Brennholz fest. Für diese und weitere neue Aufgaben gab es bislang noch keine speziellen Gebührenvorgaben. Sie wurden im Einzelfall nach Zeitaufwand berechnet.

Um den Arbeitsaufwand und damit die Arbeitswerte sachlich nachvollziehbar ermitteln zu können, gab das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Sommer 2010 ein unabhängiges Gutachten an den TÜV Hessen in Auftrag. Gutachter begleiteten dazu Bezirksschornsteinfegermeister in ländlichen wie städtischen Kehrbezirken und ermittelten die durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden im Bereich der neuen Tätigkeiten. Das Gutachten wurde den zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern in der Folge zugestellt.

Einheitliche Grundlage auch in Stadtstaaten

Nicht neu ermittelt, sondern angeglichen wurde der Arbeitswert für die anteilige Fahrtkostenpauschale in den Stadtstaaten, der bislang in der KÜO niedriger als in den Flächenstaaten angesetzt worden war.

Betroffen ist aktuell allerdings nur das Land Bremen, weil in Berlin und Hamburg bereits über Landesverordnungen der für Flächenländer veranschlagte Wert gilt. Die Fahrtkostenpauschale berücksichtigt den gesamten Zeitaufwand für alle Fahrten innerhalb des Kehrbezirks und legt diesen auf alle dem Kehrbezirk zugehörigen Wohn- oder Nutzungseinheiten um.

Die Anpassung des Arbeitswertes in den Stadtstaaten an die Werte in den Flächenländern wurde vorgenommen, da der durchschnittliche Zeitaufwand für die An- und Abfahrt in Städten und Straßen mit Mehrfamilienhäusern nicht geringer ist als in ländlichen Gegenden.

Erweiterung des CO-Grenzwertes auf Ölfeuerstätten

Damit gefährliche Kohlenmonoxidkonzentrationen in Wohn- und Kellerräumen durch austretende Heizabgase früh genug erkannt werden oder gar nicht erst entstehen können, prüft der Schornsteinfeger bei Öl- und Gasfeuerstätten regelmäßig den CO-Gehalt im Abgas. Die entsprechende Messung führt er im Rahmen der Abgaswegeüberprüfung durch. Abgaswegeüberprüfungen finden bei Gas- und Ölheizungen meistens jährlich oder im Abstand von zwei bzw. drei Jahren statt, abhängig von der technischen Ausstattung des Wärmeerzeugers.

Bislang waren in der Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) die Grenzwerte für den CO-Gehalt ausschließlich für Gasfeuerstätten sowie für alle Blockheizkraftwerke und stationäre Verbrennungsmotoren festgelegt worden, da für Ölfeuerstätten entsprechende Vorgaben in der 1. BImSchV enthalten sind.

Nach der im letzten Jahr erfolgten Änderung der 1. BImSchV erfolgt allerdings nicht mehr bei jeder Abgaswegeüberprüfung auch eine Messung nach 1. BImSchV, weshalb der CO-Grenzwert in der KÜO nunmehr auch auf Ölfeuerstätten übertragen wurde. Der für die Abgaswegeprüfung vorgesehene Arbeitswert erhöht sich dadurch nicht.

Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks

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